SATZUNG

SATZUNG

Beschlossen am 22. Februar 2026 · Eingetragen am 15. April 2026 · Vereinsregister VR 17655

Nachfolgend ist die eingetragene Satzung als Lesefassung wiedergegeben.

1. Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

(1) Der Verband trägt den Namen: Landespadelverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland, abgekürzt LPV HRS

(2) Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verband den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Verband ist die Vereinigung von Vereinen, Padel-Abteilungen und Organisationen, die sich im weitesten Sinne mit dem Padel-Sport in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland befassen.

(4) Der Verband hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Frankfurt am Main.

(5) Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Verbandes und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Padel-Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Die Repräsentation aller im LPV HRS zusammengeschlossenen Vereine, Padel Abteilungen, kommerzielle Betreiber und Organisationen, die sich im weitesten Sinne mit dem Padel-Sport in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland befassen;

b) die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und Koordination der Sportart Padel im Leistungssport in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, soweit sie nicht dem Deutscher Padel Verband e.V. (DPV) vorbehalten sind;

c) die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und Koordination der Sportart Padel im Freizeit- und Breitensport in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland;

d) die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und Koordination der Sportart Padel im Kinder-, Jugend- und Nachwuchsbereich sowie in den Schulen in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland;

e) die Betreuung seiner Mitglieder innerhalb von Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland;

f) die Organisation und Durchführung eines regionalen Padel-Spielbetriebs einschließlich der Ligastruktur, des Ligabetriebs, der dazugehörigen Meisterschaften und regionalen Spielen und Turnieren;

g) die Vertretung und Repräsentation der Sportart Padel in der Öffentlichkeit sowie gegenüber anderen Verbänden sowie (sport-)politischen Entscheidungsträgern in Hessen, Rheinland Pfalz und Saarland;

h) die Organisation, Koordinierung und Sicherstellung des Padel-Schiedsrichterwesens sowie des Padel-Trainerwesens in Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, soweit sie nicht dem DPV vorbehalten sind;

(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Verbandes dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten ferner keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(6) Zuwendungen aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für die bestimmten Zwecke Verwendung finden.

3. Allgemeine Grundsätze

(1) Der Verband ist parteipolitisch, religiös, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und wendet sich explizit gegen rassistische, verfassungs- und/oder fremdenfeindliche Bestrebungen sowie anderer diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen und jeglicher Form von interpersonaler Gewalt, unabhängig davon, ob diese körperliche, seelische oder sexualisierte Art ist oder Vernachlässigung darstellt. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.

(2) Der Verband setzt sich für die Gleichbehandlung aller Geschlechter, für Diversität sowie geschlechtsunabhängige Chancen- und Entfaltungsfreiheit ein und wirkt auf die Beseitigung bestehender Diskriminierungen hin. Diskriminierung insbesondere aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung und sonstiger persönlicher Merkmale ist untersagt. Jedes Amt im Verband steht Frauen, Männern und Personen diversen Geschlechts gleichermaßen offen. Lediglich zur besseren Lesbarkeit dieser Satzung wird das generische Maskulinum verwendet.

(3) Der Verband begreift Nachhaltigkeit und Bildung für nachhaltige Entwicklung als Querschnittsaufgabe auf der Organisations- und Handlungsebene. Entscheidungen sind sozial gerecht, ökologisch tragfähig und ökonomisch sinnvoll auszurichten. Nachhaltigkeit und ethisches Handeln sind Leitprinzipien für sämtliche Aktivitäten des Verbandes.

(4) Der Verband beachtet die Grundsätze einer guten Verbandsführung (Good Governance). Alle Mitglieder von Organen und Gremien des Verbandes sowie Mitarbeitende des Verbandes sowie für den Verband ehrenamtlich tätige Personen erfüllen ihre Aufgabe ausschließlich im Verbandsinteresse und handeln auf der Grundlage der Prinzipien von Integrität, Verantwortung und Partizipation. Hierbei muss aus ihrer Haltung erkennbar sein, dass sie sich auch zu den weiteren, in der Präambel und in den einzelnen Satzungsbestimmungen verankerten Werten und Zielen des Verbandes und deren Einhaltung bekennen.

(5) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Verbandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verband im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Verbandes und der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen bzw. Übungsleiterfreibeträge (§§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) durch Beschluss des Vorstands einen pauschalen Aufwendungsersatz erhalten. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Dieser ist innerhalb von einem (1) Monat nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsjahres geltend zu machen. Erstattungen werden nur gewährt, sofern und soweit die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden und angemessen sind.

4. Verbandszugehörigkeit und Rechtsgrundlagen

Der Verband strebt nach seiner Gründung eine Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen (LSB H), im Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB RLP), im Landessportverband für das Saarland (LSVS) sowie im DPV an. Der Verband und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB H, LSB RLP und LSVS als für sich verbindlich an. Außerdem erkennen der Verband und seine Mitglieder die Satzungsbestimmungen und Ordnungen sowie die von den DPV Organen gefassten Beschlüsse und die Strafgewalt des DPV als für sich verbindlich an. Darüber hinaus sind im Bereich des LPV HRS die Statuten und Regelungen der Fédéración Internacional de Pádel (FIP) und der Federation of European Padel (FEPA) sowie der NADA-Code verbindlich.

5. Mitgliedschaft

(1) Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle in Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland eingetragenen Padel-Vereine sowie alle natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften mit Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung in Hessen, Rheinland Pfalz oder Saarland, die Betreiber einer Padelanlage sind. Padelabteilungen eines Mehrspartenvereins sind Padel-Vereinen gleichgestellt. Für eine Padelanlage kann nur ein ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Ordentliche Mitglieder des LPV HRS müssen ebenfalls Mitglied im DPV sein. Für das auf die Gründung des LPV HRS folgende Geschäftsjahr gilt davon gesondert, dass das Mitglied innerhalb dieses Geschäftsjahres die Mitgliedschaft im DPV erworben haben muss.

(3) Soweit in dieser Satzung sowie in den sonstigen Statuten und Ordnungen des Landesverbandes von „ordentlichen Mitgliedern“ die Rede ist, handelt es sich hierbei um sämtliche Organisationsformen im Sinne von Abs. 2, unabhängig davon, ob diese in der Rechtsform des eingetragenen Vereins oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als sonstige juristische Person oder als Personengesellschaft organisiert sind, sowie um natürliche Personen als Inhaber und Betreiber von Padel-Anlagen.

(4) Fördermitglieder unterstützen den Verband durch ihre Beitragszahlungen und nehmen nicht aktiv am Verbandsleben teil.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung natürliche Personen wegen ihrer besonderen Verdienste für den Verband ernannt werden.

(6) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher, an den Vorstand gerichteter Antrag (Aufnahmeantrag) erforderlich. Dem Antrag ist der unterzeichnete Aufnahmeantrag an den DPV sowie im Falle bestehender Gemeinnützigkeit ein Nachweis darüber beizulegen. Die Bestätigung der Mitgliedschaft im DPV ist unverzüglich nachzureichen. Für das auf die Gründung des LPV HRS folgende Geschäftsjahr gilt abweichend von Satz 1, dass das Mitglied den Aufnahmeantrag an den DPV nach Antragstellung unverzüglich nachzureichen hat. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand. Die Annahme oder Ablehnung des Antrags wird vom LPV HRS mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand verpflichtet, die Ablehnung zu begründen. Abgelehnte Bewerber können die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung und den Verbandsordnungen am Verbandsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes entsprechend der vom Vorstand zu bestimmenden Grundsätzen zu nutzen.

(2) Fördernde Mitglieder sind nur berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Verbandes zu benutzen. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an Mitgliederversammlungen des Verbandes teilzunehmen.

(3) Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten zum Verband und dessen Mitgliedern Reputation und Ansehen des Verbandes oberstes Gebot sein. Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Satzung und Ordnungen des LPV HRS, insbesondere die allgemeinen Grundsätze und Werte nach § 3 der Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Anordnungen des Vorstandes und deren Beauftragten zu befolgen;

b) die Satzung und Ordnungen des DPV, die Beschlüsse des DPV-Verbandstages sowie die Beschlüsse und Entscheidungen der Organe und Rechtsorgane des DPV und deren Beauftragten zu befolgen,

c) dafür zu sorgen, dass ihre Mitglieder und deren Einzelmitglieder im vereinsrechtlichen Sinne sich der Satzung und Ordnungen des DPV, den Beschlüssen und Entscheidungen der Organe und Rechtsorgane des DPV und die allgemeinen Grundsätze und Werte des LPV HRS nach § 3 der Satzung einhalten;

d) den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit zu erbringen, sofern sie als gemeinnützig anerkannt sind;

e) den Nachweis der Mitgliedschaft im DPV zu erbringen,

f) dem [Landesverband] bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Bestandsmeldung über die zum Stichtag 1. September dieses Jahres bestehende Anzahl an DPV-Lizenzen ihrer Einzelmitglieder einzureichen;

g) den LPV HRS über Änderungen der für den LPV HRS wichtigen Verhältnisse zu informieren. Dazu gehören insbesondere die Vertretungsbefugnis, Anschriftenänderungen, Änderung der Bankverbindung, Änderungen hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft im DPV sowie Änderungen ihres Status hinsichtlich der Gemeinnützigkeit.

7. Beitragsleistungen

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft im Verband die festgesetzten Beiträge und Umlagen zu erbringen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Festsetzung des ersten Mitgliedsbeitrags erfolgt durch die Gründungsversammlung. Die Festsetzung der künftigen Mitgliedsbeiträge sowie sonstige Beiträge und Leistungen erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(3) Von den Mitgliedern können folgende Beitragsleistungen erhoben werden: einmalige Aufnahmegebühr, jährlicher Mitgliedsbeitrag sowie Umlagen nach Maßgabe von Abs. 5.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus und die Aufnahmegebühr, sofern festgesetzt, mit Fälligkeit des ersten Mitgliedsbeitrags zu zahlen.

(5) Durch die Mitgliederversammlung können Umlagen beschlossen werden, die von den ordentlichen Mitgliedern zu erbringen sind. Die Höhe einer Umlage darf für ordentliche Mitglieder nicht das Zweifache des Jahresbeitrags eines ordentlichen Mitglieds übersteigen.

(6) Die Aufnahme in den LPV HRS setzt voraus, dass das Mitglied den LPV HRS berechtigt, die Beitragsleistungen, die durch das Mitglied an den LPV HRS zu leisten sind, durch den DPV gemeinsam mit den Beitragsleistungen, die durch das Mitglied an den DPV zu leisten sind, einziehen zu lassen. Der DPV hat sich gegenüber dem LPV HRS dazu verpflichtet, die Beitragsleistungen, die durch das Mitglied an den Landesverband zu leisten sind, an den LPV HRS auszuzahlen.

(7) Nach Maßgabe von Abs. 6 setzt die Aufnahme in den LPV HRS voraus, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft mit seinem Aufnahmeantrag verpflichtet, für den Einzug der Beitragsleistungen am SEPA-Lastschriftverfahren des DPV teilzunehmen. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, oder scheitert das Einzugsverfahren, kann der Vorstand des DPV beschließen, dass das jeweilige Mitglied den dadurch verursachten erhöhten Aufwand in Form einer Bearbeitungsgebühr, maximal jedoch EUR 10,00 je beitragspflichtigem Kalenderjahr, zu tragen hat.

(8) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Erbringung der Beitragsleistungen befreit.

8. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verband endet durch

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Liquidationsbeschluss bzw. Insolvenzantrag bei juristischen Personen, e) bei ordentlichen Mitgliedern bei Nichtbeitritt oder Beendigung der Mitgliedschaft im DPV sowie f) durch Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen.

(2) Den Austritt aus dem Verband kann ein Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklären. Der Austritt wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt, sofern und sobald das Mitglied seinen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Verband (v.a. der Beitragspflicht) nachgekommen ist.

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband entscheidet der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, sofern und soweit das Mitglied:

a) ihm nach dieser Satzung obliegende wesentliche Verpflichtungen wiederholt verletzt oder sonst schwerwiegend gegen die Interessen des Verbandes verstößt;

b) sich innerhalb oder außerhalb des Verbandes durch Äußerungen jedweder Art oder auf andere Weise unehrenhaft verhält. Ein unehrenhaftes Verhalten liegt insbesondere vor bei Tätlichkeiten, Beleidigung, Bedrohung oder Nötigung von bzw. gegenüber Verbandsmitgliedern und -funktionären bei oder im Rahmen einer Verbandsveranstaltung;

c) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt – dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Verbandes wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde; oder

d) dem Verband nach Beitritt zum Verband gewahr wird, dass das Mitglied einer extremistischen Partei (z.B. der NPD) oder einer sonstigen vom Verfassungsschutz beobachteten Gruppierung angehörig (geworden) ist.

(4) Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen. Der Betroffene hat vor der Entscheidung Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung das Recht zum Widerspruch zu, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ebenso ausgeschlossen wie etwaige Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Verbandsvermögen. Dem Verband gehörende Gegenstände und Unterlagen hat das Mitglied unverzüglich und unaufgefordert herauszugeben. Das Mitglied hat dem Verband mit Beendigung der Mitgliedschaft alle dem Verband zustehenden Gegenstände sofort und ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte herauszugeben.

9. Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder, der Spieler, der Trainer, der Organe und der Übungsleiter im Verband genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Darüber hinaus erfolgt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten, soweit es zur Wahrung berechtigter Verbandsinteressen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Die Verbands- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

(2) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an den Vorstand, sonstige Organe des Verbandes und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verband die Kenntnisnahme erfordern. Listen über die im LPV HRS bestehenden DPV-Lizenzen werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an den DPV Vorstand herausgegeben, wie sie für die Bestandsmeldung an den DPV gemäß § 7 Abs. 3 lit. e) erforderlich sind. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(3) Jedes Verbandsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;

d) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; sowie

e) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(4) Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu speichern oder in sonstiger Weise gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.

10. Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Verbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

(2) Die Organe des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern diese Satzung nicht etwas Abweichendes vorsieht.

(3) Wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Personen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG in seiner jeweils gültigen Fassung erfüllen sowie nicht wegen einer in ein Führungszeugnis gemäß § 32 BZRG in seiner jeweils gültigen Fassung aufzunehmenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Hierzu ist eine diese Angaben bestätigende schriftliche Erklärung abzugeben.

(4) Jedes organschaftliche Amt im Verband beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt oder der Abberufung und Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt. Wird die Mitgliedschaft im Verband während der jeweiligen Amtszeit beendet, endet auch die Organfunktion des Mitglieds im Verband. Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl vorab schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

(5) Über vertrauliche Angaben und Geschehnisse des Verbandes, die Mitgliedern eines Verbandsorgans bzw. -gremiums oder Personen in wesentlicher Verbandsfunktion durch ihre Tätigkeit für den Verband bekannt werden, haben diese Stillschweigen zu bewahren. Bei Sitzungen von Verbandsorganen oder -gremien anwesende Nicht-Organmitglieder sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich verpflichtet.

(6) Sind Mitglieder eines Verbandsorgans direkt oder indirekt von einem Beschlussgegenstand persönlich oder wirtschaftlich betroffen, haben diese unaufgefordert auf etwaige Interessenkonflikte hinzuweisen und unterliegen insoweit einem Stimmverbot. Ein Stimmverbot besteht jedoch nicht, wenn der Beschlussgegenstand sämtliche Verbandsmitglieder betrifft oder diese Satzung etwas Abweichendes vorsieht.

11. Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Die Willensbildung in der Mitgliederversammlung erfolgt in offener Diskussion und Aussprache sowie durch für die Interessen und das Wohl des Verbandes verantwortungsvolle Beschlussfassung. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

b) die Wahl der Kassenprüfer;

c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbands;

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll spätestens innerhalb von drei (3) Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durchgeführt werden.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine elektronische Anschrift (E-Mail) angegeben haben, können die Einladung auch mittels elektronischer Post (unsignierte E-Mail) zugestellt bekommen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung sind die Gegenstände der beabsichtigten Beschlussfassung in der Tagesordnung zu bezeichnen. Anträge auf Satzungsänderungen sind bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitzuteilen.

(4) In der Mitgliederversammlung antrags-, stimm- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Abweichend dazu haben die Fördermitglieder und Ehrenmitglieder lediglich ein Anwesenheits-, Antrags- und Rederecht auf der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedsrechte werden auf der Mitgliederversammlung grundsätzlich persönlich durch den gesetzlichen Vertreter des Mitglieds ausgeübt. Im Falle einer gemeinschaftlichen Gesamtvertretung beim Mitglied werden die Mitgliedsrechte durch ein bevollmächtigtes Mitglied des zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigten Organs unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (Brief) über die Stimmrechtsausübung gegenüber dem Vorstand ausgeübt. Stimmen eines jeden Mitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Der Vorstand ist berechtigt, zu entscheiden, dass Vertretern das Stimmrecht für das von ihnen vertretene Mitglied verweigert wird, wenn die Vertretungsverhältnisse oder die Bevollmächtigung nicht zweifelsfrei nachgewiesen sind

(6) Der Vorstand kann bei der Einberufung der Mitgliederversammlung vorsehen, dass Mitglieder des Verbandes an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung) oder dass Mitglieder des Verbandes an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen (virtuelle Versammlung). Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(7) Anträge zur Tagesordnung sind binnen zwei Wochen vor dem angekündigten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Bei Anträgen zur Änderung der Satzung sind die betreffenden Satzungsbestimmungen im Wortlaut darzulegen. Auf die vorstehenden Bestimmungen ist in der Einladung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen. Verspätete oder unzureichend begründete Anträge können nur behandelt werden, soweit die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Dies gilt nicht für Anträge betreffend Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Der Protokollführer wird ebenso mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstands bestimmt.

(9) Die Mitgliederversammlung ist, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nicht etwas Abweichendes vorsieht.

(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich offen per Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Hiervon abweichend

a) ist auf Antrag von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und geheim abzustimmen;

b) ist bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Abberufung des gesamten Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich; sowie

c) ist bei Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes oder die Änderung des Zwecks eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(11) Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

(12) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll insbesondere Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, das Abstimmungsergebnis sowie den Wortlaut von gefassten Beschlüssen wiedergeben.

(13) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder nachdem dies von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt wurde. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung darf nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie einberufen wurde. Anträge zur Tagesordnung durch die Mitglieder sind ausgeschlossen.

(14) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

12. Vorstand

(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand i.S.v. § 26 BGB des Verbandes besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB vertreten. Der Verband wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand nimmt die laufende Geschäftsführung und Leitung des Verbandes wahr. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Führen der Bücher;

d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;

e) Entscheidung über Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen; f) Ausübung des Weisungsrechts gegenüber Mitarbeitern;

g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand hat die Geschäfte des Verbandes stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu führen und den Verband im Sinne seiner Zweckbestimmung, dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu leiten.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands zu unterzeichnen ist.

(7) Die Wahl des Vorstands findet in der Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung und Eintragung seines Nachfolgers in das Verbandsregister im Amt. Die Wiederwahl zum Vorstand ist unbeschränkt zulässig.

(8) Der Vorstand hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die dem Vorstand im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verband gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

13. Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. die Konten des Verbandes einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr des Verbandes sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten.

(3) Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Kassenprüfern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Vorstand zu übergeben.

(4) Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in alle Unterlagen zu verlangen, die sich auf finanzielle Vorgänge auswirken können. Der Vorstand ist berechtigt, die Prüfung der Verbandskasse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen. Bei vorgefundenen Mängeln anlässlich einer Kassenprüfung ist der Vorstand umgehend zu unterrichten.

(5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

14. Haftung der Organmitglieder

(1) Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Verbandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verband einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

15. Ordnungen des Verbandes

Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes können Ordnungen erlassen werden, insbesondere Benutzungsordnungen, eine Ehrenordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung oder eine Datenschutzordnung.

16. Strafbestimmungen

(1) Die Mitglieder des Verbandes unterliegen unbeschadet der Ausschlussregelungen der Verbandsdisziplinargewalt.

(2) Der Vorstand kann Verbandsstrafen gegen jedes Mitglied verhängen. Gründe können insbesondere sein, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder eine Ordnung des Verbandes verstößt oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Verbandes schuldhaft verletzt.

(3) Als Verbandsstrafen sind zulässig Verweis, Verwarnung, Geldstrafe bis zu drei Jahresbeiträgen, Ausschluss vom Verbandsbetrieb und von Veranstaltungen bis zu einem Jahr, Aberkennung von Verbandsämtern oder Verbandsauszeichnungen.

(4) Für denselben Verstoß können mehrere Strafarten nebeneinander verhängt werden. Dem Bestraften können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

(5) Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

(6) Jede Verbandstrafe ist dem Bestraften schriftlich mitzuteilen. Gegen die Strafe kann der Bestrafte beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

17. Sonstige Bestimmungen

(1) Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs (6) Wochen einzuberufen. Der Verband wird liquidiert durch den Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einen abweichenden Liquidator.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an Deutschen Padel Verband (DPV) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige vom Registergericht oder dem Finanzamt zwingend verlangte Ergänzungen oder Änderungen zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.